AGB
Das Kleingedruckte
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR HERSTELLER-SCHULUNGEN (VENDORTRAIN-AGB)
1. Allgemeines und Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Anwendungsbereich dieser AGB (VENDORTRAIN-AGB) sind offizielle Schulungen von Herstellern (Vendor) oder
ähnliche Tätigkeiten wie zB. Workshops oä. die auf der Grundlage der Produkte und/oder auf der Grundlage der
Schulungen dieser Hersteller erbracht werden.
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die dem Auftraggeber (Sie, Kunde, potentieller
Auftraggeber, Vollkaufmann) in der aktuellen Version bekannt gegebenen bzw. online abrufbaren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Herstellertrainings-Dienstleistungen (VENDORTRAIN-AGB), die der Auftragnehmer
(wir, XACT.gmbh, Lieferant) oder von ihm Bevollmächtigte bzw. Beauftragte im Rahmen von Schulungsverträgen
mit dem Auftraggeber durchführt.
Sie gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Schulungen für individuell erbrachte Dienstleistungen (wie Systeminstallationen etc.), Lieferungen oder Consulting
unterliegen gesonderten AGB (CONS-AGB). Letztere gelten auch subsidiär in dem Fall, dass diese AGB (VENDORTRAIN-AGB)
keine Regelung enthalten – so diese auch sinnvollerweise anwendbar sind.
Alle hier verwendeten Formulierungen werden geschlechtsneutral verwendet.
1.2. Auf Punkt 24.1. (Kontrahieren ausschliesslich mit Vollkaufleuten) wird hingewiesen.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig bzw. wird diesen grundsätzlich widersprochen, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer ausdrücklich qualifiziert schriftlich mit firmenmässiger Zeichnung anerkannt.
1.4. Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungendes Auftraggebers.
2. Leistungsumfang
2.1. Alle Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäss gezeichnet werden
und verpflichten nur in dem vertraglich angegebenen Umfang.
Der Auftragnehmer ist berechtigt,
alternativ die vertragsgegenständliche Leistungen auch ohne expliziter Vereinbarungsannahme zu erbringen
und sohin schlüssig den Auftrag anzunehmen.
Auf Punkt 1.ff wird hingewiesen.
2.2. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen
(Schulung, Training, Workshop udgl.)
durch den Auftragnehmer erfolgt, je nach Vereinbarung
Online, Onsite-Academy oder Onsite-Company
zu den vom Auftragnehmer angegebenen Zeiten
an die rechtzeitig vollständig namhaft gemachten volljährigen Personen (Teilnehmer).
Punkte 2.4ff kommen bei allen Erbringungs-Modi ausnahmslos, gfs. analog zur Anwendung.
2.2.1. Soferne nicht anders (zB. Firmen Exklusiv Training) vereinbart erfolgt die Teilnahme nicht exklusiv - der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, auch anderen Personen seiner Wahl die Teilnahme zu gestatten.
2.2.1.a Online Schulungen ("Online Modus" oä.) erfolgen über eine vom Auftragnehmer selbst frei gewählte Plattform – typischerweise Zoom. Es obliegt dem Auftraggeber, die zur Teilnahme der Teilnehmer technisch wie organisatorisch notwendigen Voraussetzungen (insbesondere Geräteausstattung, Internetzugang) zu erbringen.
2.2.1.b Bei online Firmen Exklusiv Trainings ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine vom Auftraggeber gewünschte, alternative Plattform oder Präsentationstechnik nach Prüfung und Zusicherung der kosten-, installations-, betriebsystem- wie einschulungsfreien sowie inhaltsgleichen Nutzung (Verfügbarkeit von IP-Audio, -Video, -Präsentation, virtuelle Sekundärräume) durch den Auftraggeber schriftlich zu akzeptieren.
2.2.1.c Onsite-Academy bedeutet, dass die Leistungen in einem vom Auftragnehmer ausgewählten Trainingscenter nicht exklusiv erbracht werden. Der Auftragnehmer sichert die grundsätzliche und durchschnittliche Nutzbarkeit von Vorort-Ressourcen zu.
2.2.1.d Bei Onsite-Company (Firmen-Vorortschulung oä.) erfolgt das Training Firmen Exklusiv nach Vereinbarung vorort beim Auftraggeber oder an einem von diesem dafür bereitgestellten Örtlichkeit exklusiv für Teilnehmer des Auftraggebers. Es obliegt dem Auftraggeber, die zur Teilnahme technisch wie organisatorisch (inkl. Pausen- und Mittagsverpflegung) sowie rechtlich notwendigen sowie rechtlich bindenden Voraussetzungen bei Schad- und Klagloshaltung des Auftragnehmers zu erfüllen.
2.2.2. Die Teilnehmer haben bei der Teilnahme ungeachtet des Modus
alle öffentlichen Vorschriften und Verhaltensregeln
wie auch das jeweilige Hausrecht einzuhalten.
Auf Punkt 2.4.1.b wird hingewiesen.
2.3. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung ausserhalb der normalen Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 8.00 bis 18.00 Uhr), werden die Mehrkosten nach folgender Tabelle gesondert in Rechnung gestellt.
- zwischen 18.00 und 20.00 Uhr: 50% Aufschlag
- zwischen 20.00 und 06.00 Uhr: 100% Aufschlag
- zwischen 06.00 und 08.00 Uhr: 50% Aufschlag
- an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig: 150% Aufschlag
Es gilt jedenfalls der österreichische Kalender, insbesondere die österreichischen Feiertage, bei Erbringung in oder nach in anderen Ländern zusätzlich die jeweiligen lokalen Feiertage bzw. Zeitzone.
2.4. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen ausschliesslich an volljährige,
vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber rechtzeitig namhaft zu machende Personen (Teilnehmer),
die in einem Dienstnehmer- oder dienstnehmerähnlichem Verhältnis
oder unternehmerischer Partnerschaft zum Auftraggeber stehen müssen.
Ein freier Weiterverkauf der Teilnahmemöglichkeit (Reselling) an beliebige Dritte ist
vorbehaltlich der schriftlichen firmenmässigen Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers
verspätete oder unvollständig gemeldete
sowie nicht berechtigte Teilnehmer (zB. Zuhörer, Beisitzer, Minderjährige etc.)
zu akzeptieren,
die Beurteilung obliegt dabei alleine und abschliessend dem Auftragnehmer.
Diese Personen haben auf Aufforderung des Auftragnehmers die Schulung
bei sonstigem sofortigem Abbruch und 100% Stornokosten der gesamten Schulung
sowie Haftungsfreistellung des Auftragnehmers umgehend und dauerhaft zu verlassen.
2.4.1. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu,
dass die vollständig namhaft sowie rechtzeitig gemachten
und eben nur auf dieser Grundlage teilnahmeberechtigten Personen
2.4.1.a die technischen, persönlichen oder sonstigen Schulungsvoraussetzungen der jeweiligen Vendor
vollinhaltlich erfüllen
2.4.1.b sich entsprechend den geltenden wie gepflogenen Vorschriften
(öffentlicher wie privater Natur, zB. Zugangs-, Zutritts-, Verhaltens- oder andere Regelungen)
sowie des Hausrechts und allenfalls geltender Teilnahmebedingungen verhalten
2.4.1.b sowie weiter weder alkoholisiert noch substanzbeeinträchtigt teilnehmen und
2.4.1.c das Training nicht ungebührlich stören werden.
Als ungebührliche Störung gelten insbesondere
- wenn auch nicht abschliessend -
die Nichteinhaltung gesundheitlicher/pandemischer etc. Vorsorgemassnahmen,
Nichtvorlage/Nichterbringung entsprechender Nachweise udgl.
2.4.1.d Die diesbezügliche und abschliessende Beurteilung obliegt in allen Fällen alleine dem Auftragnehmer.
2.4.2. Bei Verstoss und dabei ausgesprochener Ermahnung ist der Auftragnehmer berechtigt,
bei Fortdauer (Beeinträchtigung, Störung etc.) den Teilnehmer
2.4.2.a ohne Ersatz von Teilnahmegebühr, Kosten oder Aufwände
und ohne dass hier ein Anspruch auf Ersatzteilnahme oder -termin gegeben wäre,
2.4.2.b nach dem alleinigen und abschliessenden Dafürhalten des Auftragnehmers
am betreffenden Tag
oder auch gänzlich
von der weiteren Teilnahme auszuschliessen.
Die Mahnung bedarf dabei keinen Hinweis auf allfällige weitere Folgen.
2.5. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch externe Dritte, persönliche wie juristische Personen, heranzuziehen. Siehe dazu auch Punkt 23.
2.6. Soferne kein besonderer Erfolg vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer lediglich zur durchschnittlichen Sorgfalt bei Erbringung von Leistungen verpflichtet.
3. Fristen und Stornobedingungen
3.1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung lt. Herstellervorgaben
notwendigen Angaben des Teilnehmer (mindestens Vor-, Nachname, Emailadresse) vollständig spätestens
2 Wochen vor Kursbeginn bekanntzugeben und diesen damit anzumelden.
Auf Punkt 5. wird hingewiesen.
3.2. Sollte ein Teilnehmer aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen
nicht am angemeldeten Training teilnehmen können,
ist dieser Umstand und der betroffene Teilnehmer umgehend dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen
und kann der Auftraggeber,
dessen vollständig erfolgte Zahlung und - je nach Zutreffen - ein Zeitpunkt vor Punkt 3.2.a. bzw. 3.2.b. vorausgesetzt
3.2.a. entweder spätestens 7 Werktage vor Kursbeginn
einen anderen Terminvorschlag aus der vom Auftragnehmer publizierten Terminliste einbringen,
an den der Auftragnehmer aber nicht gebunden ist.
Umgekehrt bietet der Auftragnehmer nach iS von Punkt 3.2.a. rechtzeitiger Meldung des Auftraggebers
zeitnahe maximal drei, gleichwertige Alternativ-Terminvorschläge
innerhalb des laufenden, soferne dies aus Gründen des Auftragnehmers aber nicht möglich sein sollte,
auch des nächsten nachfolgenden Quartals, an.
Einer dieser vorgeschlagenen Termine ist vom Auftraggeber bei sonstiger entgültiger 100% Stornokosten zu akzeptieren.
3.2.b. oder spätestens 5 Werktage vor Kursbeginn
einen anderen, zulässigen (siehe Punkt 2.4ff) Teilnehmer ersatzweise
unter gleichzeitiger Angabe der vollständigen, notwendigen Daten nachnominieren.
3.2.c. Eine verspätete bzw. nicht erfolgte Meldung der Nichtteilnahme, verspätete bzw. nicht (vollständig) erfolgte Nachnominierung oder No-Show beim Training bedeutet Stornokosten in Höhe von 100%
3.3. Für eine Kursteilnahme eines Teilnehmers oder Nutzung der Rechte aus Punkt 3.2ff muss die Zahlung durch den Auftraggeber spätestens 7 Werktage vor Kursbeginn vollständig eingelangt sein.
3.4. Bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung sowie verspäteter oder unvollständiger Übermittlung der Daten des Teilnehmers verfällt grundsätzlich jeglicher Teilnahmeanspruch des gemeldeten Teilnehmers am gewünschten Termin und der Auftragnehmer ist vorbehaltlich der vollständigen Zahlung bzw. Datenübermittlung und unabhängig der nachfolgenden weiteren Bestimmungen zum Zahlungsverzug berechtigt, dem Auftraggeber zweimal jeweils einen späteren, gleichwertigen Terminvorschlag nach Wahl für diesen Teilnehmer zu unterbreiten, wobei einer davon vom Auftraggeber bei sonstiger entgültiger 100% Stornokosten akzeptiert werden muss.
4. Nicht gedeckte Leistungen
4.1. Falls nicht explizit anders vereinbart, sind keinerlei Reise-, Verpflegungs-
und Aufenthaltskosten der Teilnehmer beinhaltet.
Die Kosten des Auftragnehmers oder von ihm beauftrager Personen für Teilnahme,
insbesondere für Fahrt und Wegzeit sowie Aufenthalt und Abhaltung der Schulungen sind,
soferne nicht explizit anders vereinbart,
ebenfalls nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Siehe dazu Punkt 13.4.
4.2. Nebenkosten, das sind Aufwendungen, die dem Auftragnehmer und Auftraggeber
bei der Durchführung neben Punkt 4.1. entstehen,
sind samt allfälliger Steuern und Abgaben vollständig und prompt vom Auftraggeber zu tragen.
Zu den Nebenkosten zählen u.a. Kosten für Datenträger, Kosten zur Informationsbeschaffung, etc.
Siehe dazu auch die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers unter Punkt 10.
4.3. Nicht gedeckt sind auch Leistungen, die durch nicht vertragsgegenständliche Änderungen seitens des Auftraggebers bedingt sind.
4.4. Weiters nicht gedeckt ist die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Dritte verursachten, das Training beeinflussende Kosten.
5. Datenschutz und Geheimhaltung
5. Der Auftragnehmer unterliegt den Geheimhaltungsverpflichtungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes
sowie allenfalls darüber hinausgenden Regeln der Datenschutz Grundverordnung
und verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers,
die ihm im Zuge der Durchführung der Schulung bekannt werden,
soferne sie ihm gegenüber auch als solche gekennzeichnet sind.
Auf die online verfügbare Datenschutzerklärung des Auftragnehmers wird hingewiesen,
ebenso dass zur Erbringung der Leistungen die Daten vom Auftraggeber bzw. der Teilnehmer
an Hersteller und mit der Durchführung betrauten Academies und Institutionen weiter gegeben werden müssen.
Mit Absenden des Vertragsabgebots sichert der (potentielle) Auftraggeber sein
diesbezügliches Einverständnis dazu zu und erklärt,
dass dieses auch seitens namhaft zu machender Teilnehmer vorliegt.
6. Urheberrecht, Schutz von Plänen und Unterlagen
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu.
Der Auftraggeber sichert die entsprechende Instruktion der Teilnehmer
und die Einhaltung dieser Regeln durch ihn und die Teilnehmer selbst zu.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich,
wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Pläne, Skizzen, Angebote oä. und sonstige technische Unterlagen jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen firmenmässige Zustimmung des Auftragnehmers. Davon ausgenommen ist die Verwendung durch den Teilnehmer für seine eigene, höchstpersönliche Ausbildung. 6.3. Jede Art von Aufzeichnungen (inkl. Audio, Video etc.) durch die Teilnehmer oder den Auftraggeber ist vorbehaltlich Punkt 6.2. jedenfalls untersagt.
7. Angebote und Erklärungen des Auftraggebers, Berücksichtigung
7.1. Vom Auftragnehmer explizit auf Wunsch eines Auftraggebers erstellte und ausgesendete Angebote
sind grundsätzlich freibleibend,
unterliegen den Bestimmungen der Regeln dieser VENDORTRAIN-AGB
und bleiben für - soferne nicht anders vermerkt - maximal 2 Wochen gültig.
7.2. Potentielle Auftraggeber können ihr Vertragsangebot (kostenpflichtige Bestellung, Buchung) per Webformular oder Email an den Auftragnehmer richten und sind mit dem Versand an ihr Vertragsangebot gebunden.
7.3. Mit Versand des Vertragsangebots erklärt der (potentielle) Auftraggeber zugleich,
7.3.a ein Vollkaufmann und nicht Privatperson zu sein
7.3.b auf eigene Rechnung wie Kosten zu bestellen und
7.3.c dass daraufhin geleisteten Zahlungen weder bedenklich oder illegal iS von Geldwäsche sind
noch dass diese gegen allfällige internationale oder nationale Vorschriften (inkl. Sanktionen etc.) verstossen
bzw. dass auch keine Umstände vorliegen,
dass die Vertragsbeziehung in irgendeiner Weise rechtswidrig sein könnte.
7.4. Der Auftragnehmer berücksichtigt die Vertragsangebote in der Reihenfolge ihres Eingangs. Ein allfälliger Hinweis, dass das Vertragsangebot eingegangen sei, erfolgt - falls - nur automatisiert und stellt noch keine Annahmeerklärung dar.
8. Auftragsannahme, Einschränkungen, Termine, Vorbehalte, Zusagen
8.1. Die Auftragsannahme erfolgt durch den Auftragnehmer aufgrund eines schriftlichen Vertragsangebots
des (potentiellen) Auftraggebers.
Diese wird grundsätzlich zum Zeichen der gegenseitigen Willensübereinstimmung hinsichtlich
der Schulung, des Preises und des Termins von beiden Partnern firmenmässig unterzeichnet.
Die Bestätigung der Willensübereinkunft kann bei Bestellung
über die Webseite des Auftragnehmers
oder per Email durch den Auftraggeber
aber auch in anderer schriftlicher Form
(z.B. Auftragsbestätigung oder Rechnung – letztere gilt implizit als Auftragsbestätigung)
durch den Auftragnehmer erfolgen.
Auf die schlüssige Annahme lt. Punkt 2.1 wird hingewiesen.
8.2. In der Regel erfolgt die Annahme des Vertragsangebots durch den Auftragnehmer zeitnahe innerhalt weniger Arbeitstage per Email an die vom Auftraggeber angegebene Emailadresse durch Annahme iS Punkt 8.1.
8.3. Der Auftragnehmer behält sich nicht nur jederzeit die Ablehnung des Buchungsangebots - auch ohne Angabe von Gründen - vor, sondern auch das Unterlassen einer Erklärung zum Vertragsangebot des (potentiellen) Auftraggebers, ohne dass daraus ein Vertrags-, Haftungs- oder sonstiger Anspruch entstehen kann.
8.4. Die Annahme erfolgt grundsätzlich immer vorbehaltlich Durchführbarkeit, Verfügbarkeit, Irrtum oder Preisänderung. Die Annahme und Erklärung des Auftragnehmers beinhaltet lediglich einen beabsichtigten, deswegen aber noch nicht zugesagten Leistungstermin und -Modus.
8.5. Der Auftragnehmer ist bemüht, die in der Auftragsannahme genannte Schulung wie geplant durchzuführen
(Termin, Modus, Inhalte).
Die Inhalte der Trainings unterliegen grundsätzlich den jederzeit abänderbaren Beschreibungen
und Vorgaben des jeweiligen Herstellers
ohne darüber hinausgehende inhaltliche, technische oder organisatorische Ansprüche.
Neben der freien Auswahl der leistungserbringenden Personen (insbesondere Trainer) durch den Auftragnehmer
ist dieser auch berechtigt,
die Inhalte anzupassen, umzureihen, zu reduzieren oder auch zu erweitern,
soferne dies zumutbar ist und keine wesentliche Leistungsminderung bedeutet.
Die Durchführung von Schulungen ist von mehreren
nicht unter der Kontrolle des Auftragnehmers stehenden
wesentlichen Faktoren (Durchführungsvoraussetzungen) abhängig.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,
die ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von dem geplanten Termin und/oder Modus bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung (Verschiebung)
bzw. Modusänderung (mit oder ohne Verschiebung) desselben.
Unter höherer Gewalt sind insbesondere auch Krankheit und Unfall der vorgesehenen Personen des
oder dem Auftragnehmer zuzurechnenden Personen,
Seuchen und Pandemien,
Reisestörungen und ähnliches zu verstehen.
8.6. Der Auftraggeber nimmt die Notwendigkeit einer daher auch allenfalls kurzfristigen Absage (zB. Nichtverfügbarkeit von die Leistung erbringende Personen oder anderer Ressourcen, Zugangs- wie Zutritts oder Reisebeschränkungen, Reisestörungen, Unterschreitung der Mindest-Teilnehmeranzahl et al) eines Termins und die damit grundsätzlich verbundene Verschiebung dieses Termins - im Ernstfall auch mit ersatzloser Absage - bzw. aber auch Modus-Änderung bei gleichem oder verschobenem Termin zur Kenntnis.
8.7.1. Fixe Termine (FIXTERMIN, GTR – guaranteed to run oä.) werden entsprechend gekennzeichnet,
wenn die Durchführungsvoraussetzung "Mindestanzahl der Teilnehmer"
und des jeweiligen "Modus" erfüllt ist.
Ein solcher Termin kann aber wegen höherer Gewalt
(Reisestörung, Krankheit des vorgesehenen Trainers, Pandemie etc.)
oä. zulässigerweise abgesagt und verschoben und/oder aber im Modus verändert werden
(zB. Online statt zuvor geplant Onsite).
8.7.2. Nächste Buchung Termine (NxtBk - Next Booking oä.) werden entsprechendn gekennzeichnet, wenn die Durchführungsvoraussetzung (Mindestanzahl der Teilnehmer für den geplanten Modus) mit der nächsten Buchung erfüllt sind.
8.7.3. Wenn das Training als fixer Termin grundsätzlich wie geplant durchführbar ist,
erfolgt die Terminzusage zeitnahe ab Kenntnis dieses Umstandes durch den Auftragnehmer,
spätestens aber 5 Werktage vor der geplanten Durchführung
per Email an die vom Auftraggeber verwendete Emailadresse.
Erfolgt die Terminzusage hingegen nicht und kann sie - einvernehmlich - auch kurzfristig nicht mehr gegeben werden,
gilt der Termin damit als verschoben.
8.7.4 Bei Terminverschiebung aus dem Auftragnehmer zuzurechnenden Gründen
wird dieser dem Auftraggeber drei Mal jeweils einen weiteren geplanten, gleichwertigen
(gleicher Modus, gfs. gleiche, neue oder Ersatz-Trainingsversion des Herstellers) Ersatztermin
im laufenden bzw. im nächstfolgenden Quartal schriftlich unterbreiten.
Der Auftragnehmer kann alternativ alle Ersatztermine in einer einzigen Information bzw. Kontaktaufnahme anbieten,
ist dazu aber nicht verpflichtet.
Es gilt Punkt 3.2.a. letzter Satz analog.
Bei Verschiebung auf einen gleichwertigen Ersatztermin ist der Auftragnehmer um einen zeitnahen Vorschlag
(Übermittlung der Information wie auch Auswahl des Ersatztermins) bemüht,
die Angabe eines oder mehrerer Termine nach Wahl des Auftragnehmer
an den Auftraggeber kann aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
9. Leistungstermin, Verhinderung des Leistungsverzuges
9.1. Auf Punkt 8.5 wird hingewiesen, wobei die jeweils angestrebten Termine nur dann eingehalten werden können,
wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer vorgegebenen Zahlungs- und Informationsfristen
alle notwendigen Zahlungen und Daten vollständig übermittelt hat und
seiner Mitwirkungsverpflichtung (siehe Punkt 10.) im erforderlichen Ausmass nachkommt bzw. nachgekommen ist.
9.2. Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder
nachträglich geänderte Angaben und Informationen des Auftraggebers entstehen,
sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der jedenfalls Auftraggeber.
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch als Teilleistungen oder aber modifiziert zu erbringen, soferne dies möglich und auch zumutbar ist (zB. ein Teil der Teilnehmer des Auftraggebers kann am Training wie geplant teilnehmen oder alle bzw. ein Teil der Teilnehmer des Auftraggebers kann Online anstatt Onsite teilnehmen).
10. Mitwirkung des Auftraggebers, Notregie
10. Der Auftraggeber erbringt alle für die Erbringung der bestellten Leistungen notwendigen Vor- und Zusatzarbeiten,
soweit diese nicht explizit und schriftlich als Leistungen des Auftragnehmers definiert wurden.
Sollten diese wegen Nichtbeachtung dieser Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber
anstelle dessen vom Auftragnehmer in Notregie erbracht werden bzw. erbracht werden müssen,
gebührt dafür eine entsprechende zusätzliche Vergütung auf Basis eines adäquaten Stundensatzes,
wobei dieser mindestens EUR 250,- zz. Steuern und Abgaben beträgt.
11. Zahlungs- und Annahmeverzug
11. Befindet sich der Auftraggeber in qualifiziertem Zahlungs-
(Zahlungserinnerung und erste Mahnung oder aber zwei Mahnungen ohne Zahlungserinnerung)
und/oder auch nur in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,
11a. auf Vertragserfüllung bei gleichzeitigem Entfall weiterer Leistungspflichtungen zu beharren
11.b. eine Konventionalstrafe von 10% des Entgelts in Rechnung zu stellen
11.c. zusätzlich allfällig frustrierte Aufwände,
insbesondere angefallene Reise- und Stornokosten etc. in Rechnung zu stellen und
11.d. den gesamten Betrag per Inkasso privat wie gerichtlich zu betreiben.
12. Rücktrittsrecht
12.1. Der Auftraggeber hat grundsätzlich nur bei ersatzloser Absage eines Kurses durch den Auftragnehmer
(zB. Kurs ob Herstellervorgaben ohne Ersatz-, Neuauflage- oder Nachfolgekurs oder ein solcher ist organisatorisch
bzw. rechtlich durch den Auftragnehmer nicht mehr anbietbar)
ein einseitiges Rücktrittsrecht.
Der Auftragnehmer informiert diesfalls den Auftraggeber zeitnahe
und wird binnen zwei Wochen ab Vorlage der Erklärung des Rücktritts
allenfalls bereits geleistete Zahlungen unverzinst und ohne weiteren Ersatz jeglicher weiterer Kosten wiedererstatten.
Es bestehen diesfalls keinerlei darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers.
12.2. Sonstige Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich,
auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht.
Ist der Auftragnehmer dennoch mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht,
neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten
eine Stornogebühr in der Höhe von mindestens 25% des gesamten Auftragswertes verrechnen.
Die Stornoregeln, insbesondere Punkt 3ff bleiben davon unberührt.
12.3. Das richterliche Mässigungsrecht zugunsten des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
12.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
12.4.a. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Auftraggebers entstanden sind
und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet,
noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt bzw.
12.4.b. wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
13. Preise, Reisekosten, Steuern und Gebühren
13.1. Alle Preise verstehen sich in Euro, ohne Steuer und Gebühren.
Bei offensichtlichem Vorliegens der Voraussetzungen der Reverse Charge Versteuerung ist der Auftragnehmer
nach seiner Wahl und unter Wahrung des Nachforderungsrechts des Steuerbetrags im Falle der Nichtakzeptanz
durch die zuständigen Steuer- oder sonstiger Behörden berechtigt,
Leistungen innergemeinschaftlich steuerfrei verrechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, von sich aus auf alle Umstände hinzuweisen, die geeignet erscheinen,
eine innergemeinschaftliche steuerfreie Leistung zu verhindern.
13.2. Leistungen werden zum Listenpreis gültig für den geplanten Leistungszeitpunkt berechnet.
Diese können vom Auftragnehmer auch ohne vorherige Mitteilung den geänderten Konditionen wie Lohnkosten,
VPI, Währungskursen und Gestehungskosten bzw. zu den allenfalls später bei Verschiebung geltenden Bedingungen
angepasst werden.
Dies begründet, soferne damit keine unerwartete sowie exorbitante (mindestens 50%) Preiserhöhung
einher gehen würde, kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.
13.3. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist (siehe dazu insbesondere Punkt 10.), wird nach tatsächlichem Anfall berechnet, wobei hier mindestens eine Arbeitsstunde zur Verrechnung kommt. Es gilt dabei ein Stundensatz wie unter Punkt 10.
13.4. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach
den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt,
nach Wahl des Auftragnehmers ist auch ein Pauschale zulässig.
Für Wegzeiten wird der halbe, vertragsgegenständliche ansonsten der halbe Stundensatz des Punktes 10.
plus das amtliche österreichische Kilometergeld (aktuell EUR 0,42/km) bei Fahrten verrechnet
- gerechnet ab Unterradlberg zum Einsatzort, Vorortfahrten und jeweils retour.
Dem Auftragnehmer steht es frei, allenfalls geeignete öffentliche Verkehrsmittel nach seiner Wahl gegen Verrechnung
einer Kostenpauschale oder aber des tatsächlichen Aufwands zu verwenden.
Bei Flugreisen darf der Auftragnehmer Business Class oder vergleichbare Tarife
(Priority Boarding, mind. 23kg Gepäck, kostenlose Umbuchungsmöglichkeit, jedenfalls auch Miles & More Partner),
bei Bahnreisen mindestens 1. Klasse bzw. Business;
bei Hotelaufenthalt Businessclass Hotels (4 Sterne oder vergleichbar, mit Anreise am Vortag sowie gfs. Abreise am
nachfolgenden Tag nach Leistungserbringung) buchen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Transfers statt mit einem Mietwagen (Mittelklasse,
Automatik, Navigation) auch unter Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel oder mittels Taxi- bzw.
taxiähnlichen Transportmittel durchzuführen.
13.5. Alle sich aus einem diesen VENDORTRAIN-AGB unterliegenden Vertrag oder der damit verbundenen
Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Abgabenschuldigkeiten (Steuern, öffentliche wie
private Gebühren) trägt der Auftraggeber.
Wird der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftraggeber den
Auftragnehmer schad- und klaglos halten.
Wird die Leistung oder das Entgelt des Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet,
die erst nach Vertragsabschluss durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der
Auftragnehmer diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
14. Rechnungslegung, Akkontierung, Anzahlung, Verfall, Zahlungsbedingungen
14.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei Aufträgen, die mehrere abgrenzbare Einheiten
umfassen, Akkontierung bis zur Höhe des gesamten Auftragsvolumens zu verlangen bzw. derartige Teilleistungen
- auch allenfalls vorab - mittels Teilrechnungen abzurechnen oder aber Komplettrechnung zu legen.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, bei oder auch nach Auftragannahme eine Anzahlungen
in Höhe von mind. 25% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen,
allenfalls eine Anzahlung in geringerer Höhe vorzuschreiben.
14.2. Beauftrage, bezahlte aber noch nicht erbrachte Schulungen verfallen nach Ablauf eines Jahres des ggstdl. (Erst-)Rechnungsdatums, soferne der Erbringungszeitraum nicht seitens des Auftragnehmers - allenfalls gegen Aufpreis - verlängert wird.
14.3. Auf die Verzugsfolgen gemäss Punkt 3. wird hingewiesen, insbesondere dass nur die vollständige und rechtzeitige Bezahlung einen Teilnehmer zur Schulungsteilnahme berechtigt.
14.4. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind inklusive allfälliger Steuern und Abgaben,
vorbehaltlich eines anderen vom Auftragnehmer angegebenen Zahlungsziels, spätestens 30 Tage ab
Rechnungsdatum fällig.
Beim Zahlungsziel „Prompt“ hat die Bezahlung spätestens binnen 5 Werktage ab Rechnungslegung zu erfolgen.
Fälligkeit bedeutet den Zahlungseingang am Fälligkeitstag bis spätestens 1600h.
14.5. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug und spesenfrei zu erfolgen. Die Zahlung ist nur dann schuldbefreiend, wenn diese auf das vom Auftragnehmer bekanntgegebene Bankkonto in der verechneten Währung erfolgt.
14.6. Der Auftragnehmer akzeptiert keine Gutschriften, Hersteller-Voucher udgl.
14.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
15. Verzugszinsen
15. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im Ausmass von 8% über des EZB-Basiszinssatzes,
mindestens aber 12% pa sowie Mahn- und Inkassospesen verrechnet.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. Materielle wie immaterielle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des
Auftragnehmers und werden darüber hinaus lediglich als nicht exklusive Lizenz zur höchstpersönlichen
Nutzung durch zulässigerweise gemeldete Teilnehmer für ihre höchstpersönliche Aus- und Weiterbildung vergeben.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser
vom Auftragnehmer auch ausdrücklich erklärt wird.
17. Gewährleistung, Mängelrüge
17.1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr oder Haftung dafür, dass die geschulte Software
von Herstellern auch die von diesen beschriebenen Funktionen oder Eignungen erfüllt, frei von Fehlern wäre
oder mit anderen, Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet.
17.2. Mängel liegen vor, wenn seitens des Auftragnehmers eine eindeutige, wesentliche und negative Abweichung
seiner erbrachten Leistung von der Leistungsbeschreibung oder Inhalten des jeweiligen Herstellers vorliegt.
Abweichungen, Einschränkungen oder Nicht-Funktionalität (siehe Punkt 17.1) des Produkts des jeweiligen
Herstellers selbst stellen keinen Mangel iS dieser Regelungen dar.
Mängelrügen sind innerhalb von 3 Werktagen nach der Leistung schriftlich dokumentiert beim Auftragnehmer
einzubringen.
17.3. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit Mängel vorliegen, diese fristgerecht
geltend gemacht worden sind (gerechtfertigte Mängelrüge, Punkt 17.2.) und er diese auch nachweislich
zu vertreten hat.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge erfolgt die Nachbesserung der Mängel in angemessener Frist und
auf angemessener Weise, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Massnahmen (inkl. Übergabe der erforderlichen Unterlagen udgl.) ermöglicht.
17.4. Das Vorliegen von Mängel oder eine gerechtfertigte Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht, selbige selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Auftragnehmer, bei sonstiger Leistungs- und Nachbesserungsfreiheit, Gelegenheit zur bei Bedarf allenfalls auch mehrfachen Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
18. Freiheit von Rechten Dritter
18. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Auftragnehmer
oder aber der Hersteller zu vertreten hat, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers
unverzüglich überlassene Unterlagen oder sonstige Leistungen bzw. Materialien zurückzustellen.
19. Haftung
19.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen.
Die Haftung ist, auch bei grober Fahrlässigkeit, jedenfalls mit dem Auftragswert beschränkt.
19.2. Der Ersatz von Schäden aus Computerviren, Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Produktionsausfällen oder Produktionsverzögerungen
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter (auch aus dem Titel der Produkthaftung) gegen den
Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen bzw. ansonsten jedenfalls
mit dem Auftragswert beschränkt.
Sollten Ansprüche sowohl aus dem Punkten 19.1. wie auch Punkt 19.2. vorliegen, werden diese in Summe
gesamt ebenfalls mit dem einmaligen Auftragswert beschränkt.
19.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Teilnehmer entstehen.
19.4. Es ist die Obliegenheit des Auftraggebers, seine Passwörter sowie sonstige Zugangssperren für Unbefugte unzugänglich zu halten. Für Schäden, die durch deren mangelhafte Geheimhaltung durch den Auftraggeber, Teilnehmer oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haften diese selbst.
19.5. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer explizit zu, dass allfällige Daten bzw. Software in ordnungsgemäss gesicherter, wiederherstellbarer Form (zB. dokumentierte Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen) vorliegen, da der Auftragnehmer hierfür weder Gewähr noch Haftung jedweder Art übernimmt.
20. Loyalität
20. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung
der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 3 Monate
nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines
halben Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
21. Gerichtsstand, geltendes Recht
21.1. Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschliesslich eines Rechtsstreites
über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschliesslich das nach
dem Geschäftssitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht als vereinbart.
Dem Auftragnehmer ist es aber freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen.
21.2. Es gilt österreichisches Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes, IPR oder anderer Regeln wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch, allfällige Übersetzungen sind lediglich Hilfsmittel und nicht authentisch.
22. Sonstiges (Salvatorische Klausel), Referenzen
22.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der
übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt.
So diesfalls die CONS-AGB eine Regelung enthalten und sinnvoll anwendbar sind, werden diese susidiär herangezogen.
Im Falle unwirksamer Regelungen des Auftragnehmers oder falls bei der Vertragsauslegung Unklarheiten bestehen,
werden die Vertragspartner partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen bzw.
unklaren Bestimmungen bestmöglich entspricht, rechtlich zulässig ist und üblicherweise
in vergleichbaren Fällen vereinbart wird.
22.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Namen, Internet-Adressen, sowie Art des Services des Auftraggebers
auf eine Referenzliste zu setzen, und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung zu stellen.
Der persönliche Datenschutz von Teilnehmern wird davon nicht berührt.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers unterbleibt dessen Nennung auf einer Referenzliste.
23. IT-Management-Netzwerk
23. IT-Management versteht sich als Kooperationsnetzwerk mehrerer Dienstleistungsunternehmen.
Ein Unternehmen agiert immer als Generalunternehmer, das Subunternehmer beauftragt.
Nur der Generalunternehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber.
Der Auftragnehmer ist als Generelunternehmer berechtigt, sich Partner aus dem IT-Management-Netzwerk zur
Erbringung seiner vertraglichen Leistungen zu bedienen. Dieser Umstand bedarf keiner vorherigen Offenlegung.
24. Schluss- und sonstige Bestimmungen
24.1. Der Auftragnehmer kontrahiert als Vollkaufmann ebenso ausschliesslich nur mit Vollkaufleuten
und sichert der Auftraggeber mit der Beauftragung des Auftragnehmers diesen Status bei
sonstiger Schad- und Klagloshaltung auch explizit zu.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich nach österreichischem Recht, iS des Punktes 21.2. auch dann, wenn die Leistung bzw. der der Auftrag teilweise oder auch vollständig im Ausland durchgeführt wird.
24.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (VENDORTRAIN-AGB) sowie die unter deren Einhaltung getroffenen
Verträge enthalten sämtliche zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen firmenmässigen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Auch Vereinbarungen über das Abgehen von diesem Schriftform-Erfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit.
Stand: 20230709 (zuvor 20230531)
. Punkt 1.1 " Allgemeines und " in der Überschrift ergänzt
. Punkt 2.2.1.d " (Firmen-Vorortschulung oä.) " ergänzt
Textfehler " sowie rechtlich bindenden " gestrichen
. Punkt 2.5. " Siehe dazu auch Punkt 23. " ergänzt
. Punkt 6.2. " Angebote oä. " ergänzt
. 8.7.1. " FIXTERMIN " ergänzt
. Punkt 9.1. Textfehler korrigiert - doppeltes " und " gestrichen
. Punkt 12.1. " Es bestehen diesfalls keinerlei darüber hinausgehende
Ansprüche des Auftraggebers. "
. Punkt 14.1. " Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, allenfalls eine
Anzahlung in geringerer Höhe vorzuschreiben. " ergäzt
. Punkt 16.1. " für ihre höchstpersönliche Aus- und Weiterbildung
" ergänzt
. Punkt 22.2. " Der persönliche Datenschutz von Teilnehmern wird davon
nicht berührt. " ergänzt
. Punkt 23. " Der Auftragnehmer ist als Generelunternehmer berechtigt, sich
Partner aus dem IT-Management-Netzwerk zur Erbringung seiner vertraglichen
Leistungen zu bedienen. Dieser Umstand bedarf keiner vorherigen Offenlegung. "
ergänzt
. Korrektur diverser Typos
. nicht inhaltsveränderne Anpassungen im HTML Sourcecode